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Einreisebestimmungen Japan
Ein Tipp:
Beerdigungsinstitut Bremen
Informationen der japanischen Botschaft (ohne Gewähr)| Wir übernehmen für die Aktualität und Vollständigkeit der nachstehend aufgeführten Einreisebestimmungen keine Gewähr. Abschließende und verbindliche Auskünfte zu Einreisebestimmungen können nur die zuständigen Botschaften und Konsulate der jeweiligen Staaten erteilen
Einreise Japan
Als deutscher Staatsbürger benötigen Sie für die Einreise nach Japan bis zu einem Aufenthalt
von 90 Tagen als Tourist kein Visum. Eine Verlängerung Ihres Aufenthaltes auf
insgesamt 180 Tage können Sie bei einem der regionalen Einwanderungsbüros beantragen.
Nach diesen sechs Monaten müssen Sie allerdings ausreisen. Zur Einreise genügt die
Vorlage des für die Dauer des Aufenthaltes gültigen Reisepasses.
Impfungen sind zur Zeit nicht erforderlich, wenn Sie direkt von Deutschland nach Japan
fliegen.
Informationen zu Einreisebestimmungen für Hunde, Katzen, Waschbären etc. http://www.maff-aqs.go.jp/english/ryoko/newquarantine-eng/newquarantine
Informationen zu Einreisebestimmungen für Nagetiere und Vogelarten http://www.mhlw.go.jp/english/topics/importanimal/index.html
Informationen für Touristen
Falls Sie an Prospekten über Japan interessiert sind oder touristische Fragen stellen
möchten, so wenden Sie sich bitte an die
Japanische Fremdenverkehrszentrale Kaiserstr. 11 60311 Frankfurt
Tel. (0 69) 2 03 53 Fax (0 69) 28 42 81
eMail fra@jnto.de http://www.jnto.go.jp/deu/
Langfristige Aufenthalte
Wenn Sie aus einem anderen Grund nach Japan einreisen oder sich länger als 180 Tage
dort aufhalten wollen oder eine andere Nationalität haben oder Inhaber eines Travel
Dokuments sind, benötigen Sie in den meisten Fällen ein Visum. Ein Visum kann nur im
Ausland ausgestellt werden, nicht in Japan. Da die Unterlagen, die der
Botschaft von Japan oder einem Generalkonsulat vorgelegt werden müssen, wenn ein Visum
beantragt wird, je nach Reisezweck unterschiedlich sind, wird der Antragsteller gebeten,
sich vorher möglichst telefonisch bei der für Ihn zuständigen Auslandsvertretung
zu erkundigen.
Außer dem traditionellen Verfahren, bei dem die japanische Auslandsvertretung den
Antrag entgegennimmt, die Unterlagen dann nach Japan zur Prüfung schickt und erst nach
der Genehmigung das Visum ausstellt, gibt es ein zweites Verfahren über das "Certificate
of Eligibility" (Zairyû Shikaku Nintei Shômeisho). In diesem Fall wird
normalerweise der Bürge dieses Certificate in Japan bei der zuständigen regionalen
Einwanderungsbehörde beantragen, das dann nach Prüfung des Falls, Genehmigung und
Ausstellung dem Visumsantragsteller zugeschickt wird. Mit diesem Certificate kann das
Visum dann bei der japanischen
Auslandsvertretung direkt ausgestellt werden. Dieses Verfahren soll die
Visumsbeantragung und auch die Prüfung bei der Einreise in Japan einfacher und schneller
gestalten.
Als Reisender nach Japan müssen Sie gewisse Zollbestimmungen erfüllen, die ein
wichtiger Teil des Verfahrens bei der Ein- und Ausreise darstellen.
Dieser Text wurde in der Finanzabteilung der
Botschaft von Japan vorläufig übersetzt (Diese Übersetzung ist ohne Gewähr).
Für detaillierte Information sehen Sie bitte auf der Internet-Seite der Zollabteilung im
japanischen Finanzministeium nach:
http://www.customs.go.jp (nur
Japanisch und Englisch).
Folgender Text wurde von der japanischen Zollabteilung vorbereitet, um dem Besucher Japans
über das Zollverfahren sowie die Zollkontrollen zu informieren. Es werden z.B. folgende
Fragen beantwortet: "Wie viele Waren kann der Reisende abgabenfrei nach Japan
mitbringen?", "Welche Verfahren gelten für das Einkaufen in
"Duty-Free" Läden?", "Welche Waren sind gesetzlich verboten oder
beschränkt?"
Wir hoffen, daß folgende "Zollhinweise" nützlich sind und zu Ihrer schnelleren
Zollabfertigung beitragen.
Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Zollämter.
Ihre Anmeldung
1. Für Ihre mitgeführten Waren (Eigentum) müssen Sie entweder eine mündliche oder
schriftliche Erklärung abgeben.
Zwei Kopien der schriftlichen Anmeldungen sind für unbegleitetes Gepäck erforderlich,
eine schriftliche Erklärung auf Form A, wenn Sie Feuerwaffen oder Schwerter mit sich
führen.
Zollerklärungsformulare sind im Flugzeug, auf dem Schiff oder im Zollamt erhältlich.
2. Das grüne und rote Kanal-System.
Bitte wählen Sie entweder den grünen Kanal oder roten Kanal.
- Der grüne Kanal ist für die Reisenden (Passagiere), die keine Waren haben, oder nur
solche, die man zollfrei und frei von Inlandsteuer mitbringen kann und deren Einfuhr nicht
verboten oder beschränkt ist.
- Der rote Kanal betrifft alle anderen Reisenden.
Bitte zahlen Sie die Zoll-/Steuergebühren bei den Banken in dem Zollkontrollbereich.
Wenn der Warenwert der zollpflichtigen Waren dreihunderttausend Yen (¥300,000)
überschreitet, ist das formale Zollabfertigungsverfahren (für allgemeine Fracht)
erforderlich.
Befreiung
Persönliche Sachen und aufgegebenes (unbegleitetes) Gepäck, die zu Ihrem persönlichen
Gebrauch bestimmt sind, sind zollfrei und/oder steuerfrei innerhalb der folgenden
Beschränkungen. (In bezug auf Reis liegt die Beschränkung bei 100 kg pro Jahr). Wenn Sie
sowohl persönliche Sachen als auch unbegleitetes Gepäck haben, berücksichtigen Sie
bitte beides und beziehen Sie sich auf das erlaubte Kontingent (Freimenge).
Persönliche Sachen und berufliche Ausrüstungen
Kleidung, Toilettenartikel und andere Dinge für den persönlichen Gebrauch sowie tragbare
berufliche Ausrüstung, die Sie während Ihres Aufenthaltes in Japan benutzen, sind alle
zoll- und/oder steuerfrei, wenn sie für angemessen erachtet werden und nicht zum
Wiederverkauf stehen.
Alkoholische Getränke, Tabakwaren usw.
Außerdem gibt es (Reise-) Freigrenzen (Freimengen) für einige andere Waren wie folgt:
Für einen Erwachsenen
| Gegenstand |
Freigrenze (Freimenge)
|
Anmerkung |
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| Alkoholhaltige Getränke |
3 Flaschen |
Eine Flasche enthält etwa 760cc |
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| Zigarren |
100 Zigarren |
Wenn Sie mehr als 2 Arten
von Tabakwaren mitbringen möchten, beträgt die Gesamtmenge 500 Gramm |
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| Zigaretten |
400 Zigaretten |
|
| Tabak |
500 Gramm |
|
| Parfüm |
2 Unzen |
|
|
| Andere Waren |
¥200,000 |
Der gesamte überseeische Marktwert von
allen Waren außer den obengenannten Artikeln muß unter ¥200,000 liegen.
Jede Ware, deren überseeischer Marktwert keine ¥10,000 überschreitet, ist stets Zoll
und/oder Steuer befreit, und wird in der Kalkulation des gesamten überseeischen
Marktwertes von ¥200,000 nicht berücksichtigt (z.B. 2 Krawatten haben jeweils den Wert
von ¥5,000).
Es gibt keine Reisefreigrenze für Waren oder den Artikelreihen, die je mehr als ¥200,000
Marktwert haben oder per Artikelreihe.
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Waren für Ihren persönlichen Bedarf (einschließlich Autos)
Wenn Sie vorhaben, länger als ein Jahr in Japan zu leben, können die Sachen/Waren, die
schon gebraucht sind und die Ihnen und Ihrer Familien zum persönlichen Bedarf dienen,
zoll- und/oder steuerfrei eingeführt werden, solange sie sich innerhalb des Limits, die
das Zollamt für angemessen hält, belaufen.
Diese Sachen schließen auch Autos, Boote und andere Fahrzeuge ein, vorausgesetzt, daß
Anmeldungsbescheinigungen oder Kaufrechnungen vorliegen, die beweisen, daß das Auto
gebraucht ist und das Boot mehr als ein Jahr vor der Ankunft in Japan genutzt wurde.
Automobile und andere Fahrzeuge können vorübergehend zoll- und/oder steuerfrei
eingeführt werden, vorausgesetzt, daß sie anschließend (später) wieder aus Japan
ausgeführt werden.
Pauschalisierte/vereinfache Zolltarife
Wenn Ihre mitgeführten Waren die Reisefreigrenzen überschreiten, finden die folgenden
vereinfachten Zolltarife auf diese überschreitende Menge Anwendung.
| Waren |
Tarif |
|
| Whisky |
¥375 pro Flasche (750cc) |
|
| Weinbrand |
¥350 pro Flasche (700cc) |
|
| Gin, Wodka, Rum, und andere Liköre |
¥300 pro Flasche (750cc) |
|
| Gin, Wodka, Rum, und andere Liköre |
¥300 pro Flasche (750cc) |
|
| Andere Liköre und destillierte
alkoholische Getränke |
¥225 pro Flasche (750cc) |
|
| Wein und andere Liköre |
¥150 pro Flasche (750cc) |
|
| Andere Waren |
15% |
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| Zigaretten |
¥5,5 pro Zigarette |
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Unbegleitetes Gepäck - Aufgegebenes Gepäck
Wenn Sie aufgegebenes Gepäck haben, müssen Sie bei Ihrer Ankunft zwei Kopien der
schriftlichen Anmeldungen vorlegen, von denen eine mit dem vom Zollamt versehenen
Bescheinigungstempel an Sie zurückgegeben wird. Diese Erklärung ist für den zoll-
und/oder steuerfreien Status erforderlich.
Dieses aufgegebene Gepäck muß innerhalb von sechs Monate nach Ihrer Ankunft von Ihnen in
Empfang genommen werden. Die Bescheinigung muß anläßlich der Zollanmeldung (Verzollung)
für Ihr aufgegebenes Gepäck vorgezeigt werden.
Wenn das Gepäck per Post eingeführt wird, muß eine Liste der aufgegebenen
Gepäckstücke mit Ihrer Zollanmeldung vorliegen, und Sie sollten die Pakete mit dem
Worten "unaccompanied baggage" kennzeichnen.
Währungen
Es gibt keine Obergrenze hinsichtlich der Gesamtsumme von Zahlungsmitteln, die man nach
Japan mitbringen oder aus Japan herausbringen kann. Wenn Sie jedoch Zahlungsmittel über
¥1,000,000 oder entsprechend in anderer Währung sowie Edelmetall (nur mehr als 90%
Reinheit für Gold) über 1kg Gesamtgewicht transportieren möchten, müssen Sie dies beim
Zollamt angeben, die Zahlungsmittel schließen japanische oder ausländische Währungen,
Schecks (einschließlich Reiseschecks), Schuldscheine und Wertpapiere ein.
Verbotene Waren
Das Mitführen der folgenden Waren ist durch Gesetz verboten:
- Opium, andere Rauschgifte und Geräte für Opiumrauchen sowie stimulierende
Mittel (einschließlich Vicks Inhalationsapparate und Sudahed),
Psychopharmakon (ausschließlich denen, designiert durch das Ministerium für Gesundheit
und Arbeit)
- Feuerwaffen (Pistolen, Gewehre, Maschinengewehre usw.), Munition (Kugeln) und
Pistolenteile
- Bücher, Gemälde, Schnitzereien, und andere Dinge, die der Sicherheit und Moral schaden
(unzüchtiges oder unmoralisches Material, d.h. Pornographie)
- Waren, die gegen das Patentrecht, Muster und Warenzeichen, Urheberrecht (einschließlich
ähnliche Rechte) oder gegen Layouts von Integralschaltungen (integrated circuits)
verstoßen
- Falschgeld, Falschwertpapiere und imitierte Münzen, Banknoten und Wertpapiere
Beschränkte Waren
Das Mitführen der folgenden Waren ist durch Gesetz beschränkt.
- Pflanzen und Tiere müssen dem Quarantäneamt für Pflanzen und Tiere vor der
Zollerklärung vorgezeigt werden, um sie der Quarantäneprüfung zu unterziehen.
- Es gibt Beschränkung der Menge auf die Einfuhr von Arzneimitteln.
(innerlich: zur Verwendung innerhalb 2 Monaten; äußerlich: 24 Stück; Kosmetikartikel:
24 Stück)
- Niemand darf Jagdflinten, Luftgewehre, Schwerter ohne Erlaubnis nach Japan mitbringen.
Einkauf von Tax Free Waren
Wenn Sie Waren in den bestimmten "Tax Free" Läden einkaufen, wird die
Mehrwertsteuer auf Ihre gekauften Waren vergütet, unter der Voraussetzung, daß diese aus
Japan herausgebracht werden.
Beim Kauf von zollfreien Waren müssen Sie im Laden Ihren Reisepaß vorlegen und können
dann die Karte mit der Aufschrift "Record of Purchase of Consumption-Tax-Exempt for
Export", die an Ihre Reisepaß angeklebt wird, erhalten.
Die Tax-free gekauften Waren werden anhand dieser Karte durch Zollbeamte, die die Karte
anläßlich Ihrer Abreise einziehen, geprüft.
(Anmerkung: Es gibt keine Vergütung der Mehrwertsteuer auf die Waren, die nicht in
"Tax-free Läden" gekauft wurden.)
Wenn Sie Gewehre, Schwerter oder Personalcomputer (PCs) von hoher Qualität, für deren
Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist, aus Japan ausführen möchten, müssen Sie sich
vor der Ausfuhr eine solche Genehmigung, die das Ministerium für Wirtschaft und Industrie
ausstellt, beschaffen.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Reise
Wir bedanken uns, daß Sie diese Hinweise über die japanischen Zollerfordernisse gelesen
haben.
Die Beachtung dieser Hinweise soll den Prüfer veranlassen, die Untersuchung Ihres
Gepäcks ohne Verzögerung abzuwickeln. Unsere Prüfer möchten dazu beitragen, daß Ihre
Reise so angenehm wie möglich verläuft.
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Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt
Was ist das - ein Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt?
Visa für einen Ferienarbeitsaufenthalt dienen der Förderung besseren gegenseitigen
Verständnisses zwischen Japan und Deutschland und zugleich der Erweiterung der
internationalen Perspektive junger Menschen. Die Visa ermöglichen es jungen Deutschen, zu
einem längeren Ferienaufenthalt nach Japan zu reisen und dort einer vorübergehenden
Beschäftigung zur Ergänzung der Reisemittel nachzugehen.
Die japanische Regierung nimmt auf der Grundlage eines Notenwechsels mit der
Bundesregierung ab dem 01.12.2000 Anträge für ein Visum für einen
Ferienarbeitsaufenthalt entgegen. Personen, die die nachfolgend unter 1. genannten
Voraussetzungen erfüllen, können bei Vorlage der unter 2. genannten Dokumente und
Unterlagen bei diplomatischen Vertretung Japans in Deutschland (Botschaft von Japan in
Berlin sowie die einzelnen Japanischen Generalkonsulate), die sich in der Nähe ihres
Wohnsitzes befinden, gebührenfrei ein Visum zur einmaligen Einreise nach Japan mit der
Gültigkeit von einem Jahr erhalten.
1. Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen Ferienarbeitsaufenthalt
- Die Antragsteller besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Der Zweck der Einreise besteht darin, Ferien in Japan - einhergehend mit der
Möglichkeit einer Beschäftigung - zu verbringen.
- Die Antragsteller sind zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens achtzehn (18) und
höchstens fünfundzwanzig (25) Jahre alt. In Ausnahmefällen kann bis zum Alter von
dreißig (30) Jahren ein Visum erteilt werden.
- Die Antragsteller werden nicht von Kindern begleitet.
- Die Antragsteller sind im Besitz gültiger Reisepässe und Rückflugscheine oder weisen
ausreichende Mittel zum Kauf solcher Flugscheine nach (ca. 1.100 EUR).
- Die Antragsteller verfügen über angemessene Mittel für ihren Unterhalt für die erste
Zeit ihres Aufenthalts in Japan (ca. 2.000 EUR).
- Den Antragstellern ist bisher noch kein Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt erteilt
worden.
- Die Antragsteller legen die Kopie eines Versicherungsscheins für eine abgeschlossene
Krankenversicherung für die Zeit ihres Aufenthalts in Japan vor
(Auslandsreisekrankenversicherung).
2. Vorzulegende Dokumente und Unterlagen
Zusätzlich zu den nachfolgend genannten Dokumenten und Unterlagen kann der Antragsteller
aufgefordert werden, zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder sich einem persönlichen
Gespräch zu unterziehen. Das Visum sollte rechtzeitig vor Reiseantritt beantragt werden.
Mit einer Vorlaufzeit von 2 Wochen ist zu rechnen.
- gültiger deutscher Reisepaß
- Antragsformular für ein Visum (Formblatt - kann direkt bei Antragstellung in der
Japanischen Vertretung ausgefüllt werden, ein neueres Paßfoto ist mitzubringen!)
- Lebenslauf
(Formblatt
- kann hier ausgedruckt werden, bitte auf Englisch oder Japanisch ausgefüllt mitbringen)
- Planung für einen bis zu ein Jahr dauernden Aufenthalt in Japan sowie Angaben zur
gewünschten Art der Beschäftigung
(Formblatt
- kann hier ausgedruckt werden, bitte auf Englisch oder Japanisch ausgefüllt mitbringen)
- Begründung für den Antrag
(formlos, ca. eine DIN A4-Seite, bitte auf Englisch oder Japanisch geschrieben mitbringen)
- Kopie eines gültigen Versicherungsscheins für eine abgeschlossene
Auslandsreisekrankenversicherung für die Zeit des Aufenthalts in Japan
- Unterlagen für den Nachweis der in 1. (e) und (f) angeführten Voraussetzungen
(Rückflugschein, Nachweis über Bankguthaben, Reiseschecks u.a.)
3. Zu beachtende Punkte
- Art der Beschäftigung
Handlungen, die als dem Zweck eines Ferienarbeitsaufenthalts entgegengesetzt angesehen
werden wie eine Beschäftigung, die unter das Gesetz zur Kontrolle und Verbesserung des
Vergnügungs- und Unterhaltungsgewerbes fällt (z.B. in Nachtclubs o.ä.), sind nicht
gestattet.
- Beratungseinrichtungen in Japan
Die nachfolgend genannte Körperschaft öffentlichen Rechts, die dem japanischen
Arbeitsministerium zugeordnet ist, erteilt Auskünfte u.a. bezüglich Beschäftigung,
Wohnen und Versicherungen an Personen, die mit einem Visum für einen
Ferienarbeitsaufenthalt nach Japan eingereist sind. In den drei nachfolgend genannten
Einrichtungen ist eine Beratung grundsätzlich in japanischer und englischer Sprache
möglich. Die Zentrale in Tokyo bietet zudem eine Beratung in deutscher Sprache an.
Japan Association for Working Holiday Makers
Zentrale Tokyo:
64-8512 Tokyo, Nakano-ku, Nakano 4-4-1, Sun Plaza, 7 Fl.
Tel.: (03) 3389-0181, Fax: (03) 3389-1563
http://www.jawhm.or.jp/eng/index.html
Zweigstelle Osaka:
540-0031 Osaka, Osaka-shi, Chuo-ku,
Kitahama-Higashi 3-14, "L" Osaka 4 Fl.
Tel.: (06) 6946-7010, Fax: (06) 6946-7021
Zweigstelle Kyushu:
810-0062 Fukuoka, Chuo-ku, Arato 1-3-20, Maison Aqua, 3 Fl.
Tel.: (092) 713-0854, Fax: (092) 752-2415
(wenn Sie aus Deutschland anrufen oder faxen, müssen Sie die "0081" vorwählen
und dann die erste "0" der Vorwahl weglassen)
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| Was hat sich geändert? |
Was hat sich sich für Bürgerinnen und
Bürger seit dem 1. November 2005 geändert?
Das bei der Passantragstellung einzureichende
Bild wird nicht mehr im Profil, sondern frontal aufgenommen.
Da die alten Pässe ihre Gültigkeitsdauer
behalten, werden zunächst nur wenige Bürgerinnen und Bürger an den Grenzen mit
ePass erscheinen.
Mit dem allmählichen Ansteigen dieser Zahl
werden die Grenzkontrollpunkte sukzessive mit entsprechenden Lesegeräten
ausgestattet.
2008 wird eine flächendeckende
Ausstattung erreicht sein.
Quelle: Pressestelle BMI
Internet:
www.bmi.bund.de
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