Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland
Der Reisepass für deutsche Staatsbürger wird von der Bundesrepublik
Deutschland ausgegeben. Daher ist der Pass auch Eigentum der Bundesrepublik, was auch im
Pass vermerkt ist.
PaßG 1986 § 1 Passpflicht (1)
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die über eine Auslandsgrenze
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausreisen oder in ihn einreisen, sind
verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person
auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik
Deutschland, in besonderen Fällen durch Vorlage eines vorläufigen Passes der
Bundesrepublik Deutschland genügt.
(2) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland
besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe
nachgewiesen wird.
(3) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Es gibt den so genannten Vorläufigen Reisepass und den Europapass. Der
Europapass ist bordeuxrot. In ihm ist die Reisepasskarte befestigt, die die eigentlichen
Daten des Besitzers ausweist:
Passfoto
Name
Vorname
Staatsangehörigkeit
Geburtstag
Geschlecht
Geburtsort
Ausstellungsdatum
Gültigkeit bis
Ausstellungsbehörde
Unterschrift
Auf dem Pass vermerkt ist die Seriennummer, die sich zusammensetzt aus
einer vierstelligen Behördenkennzahl, einer fünfstelligen laufenden Nummer und einer
einstelligen Prüfziffer. Die Prüfziffer ist seit Januar 2004 nur noch im
maschinenlesbaren Teil enthalten. Der Inhalt der Zone für das automatische Lesen (2
Zeilen) ist ebenfalls gesetzlich genau festgelegt:
1. Zeile: Die Abkürzung P für Reisepaß, die Abkürzung D für
Bundesrepublik Deutschland, den Familiennamen, den oder die Vornamen, den Doktorgrad,
2. Zeile: die Seriennummer des Reisepasses, die sich aus der
Behördenkennzahl der Passbehörde und einer fortlaufend zu vergebenden Passnummer
zusammensetzt, die Abkürzung D für die Eigenschaft als Deutscher, den Tag der Geburt,
die Abkürzung F für Passinhaber weiblichen Geschlechts und M für Passinhaber
männlichen Geschlechts, die Gültigkeitsdauer des Reisepasses, die Prüfziffern und
Leerstellen
Der Reisepass wird seit dem 1. Januar 1988 von der Bundesdruckerei
hergestellt. Weil die Fertigstellung eines Reisepasse 6 – 8 Wochen dauert, gibt es
den so genannten vorläufigen Reisepass, der grün ist, nur ein Jahr Gültigkeit
hat und keine Passkarte besitzt. Ansonsten ist die Passgültigkeit abhängig vom Alter des
Antragstellers: Bei Personen bis zum 26. Lebensjahr ist er sechs Jahre gültig, bei
älteren Personen zehn Jahre. Jüngeren Wehrpflichtigen soll auf diese Weise ein
Unterlaufen der Wehrpflicht erschwert werden.
Statt dem normalen Reisepass, der einen Umfang von 32 Seiten besitzt,
kann seit dem 1. Juli 2003 auch ein Reisepass für Vielreisende mit 48 Seiten
ausgestellt werden. Die Beantragung muss persönlich erfolgen, damit die Abgabe der
notwendigen Unterschrift auf dem Ausweisdokument vom Verwaltungsbeamten kontrolliert wird.
Außerdem sind ein Identitätsnachweis und ein aktuelles Passfoto beizulegen.
Die Gebühren für einen neuen Reisepass betragen 26€ für einen
Reisepass mit 10jähriger Gültigkeit, 13€ für einen Reisepass mit 5jähriger
Gültigkeit und 13€ für einen vorläufigen Reisepass.
Bis 1988 war das Angabenfeld "besondere Kennzeichen" in
bundesdeutschen Reisepässen enthalten. Wegen möglicher Diskriminierungen von Personen,
bei denen unter den "besonderen Kennzeichen" insbesondere körperliche Merkmale
aufgeführt wurden, wurden diese zuletzt durch "-" gekennzeichnet und bei der
Einführung der Europass-Muster ganz weggelassen.
Der Schweizer Reisepass hat eine rote Farbe und ist auf der
Vorderseite mit dem Schweizer Kreuz versehen. Der inhaltliche Aufbau ähnelt dem des
Europapasses. Anstelle des Geburtsortes ist jedoch der Bürgerort aufgeführt.
In Österreich gibt es ebenfalls den roten EU-Reisepass. Er hat
grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und kann nicht verlängert werden im
Gegensatz zu den alten grünen Pässen, die nur fünf Jahre galten, dafür aber einmal
verlängert werden konnten. In Österreich ist der Besitz eines Reisepasses nicht
vorgeschrieben. Im Ausland ist aber das Mitführen eines Reisepasses immer verpflichtend.
Ein Nichtmitführen ist auch nach österreichischem Recht strafbar. Das gilt auch für die
so genannten Schengen-Staaten, wo beim Grenzübertritt üblicherweise der Reisepass nicht
kontrolliert wird. In einigen Staaten bestehen bilaterale Verträge, sodass man auch mit
abgelaufenen Reisepass einreisen darf. Ausgestellt wird er in Österreich entweder von
Magistraten oder Bezirkshauptmannschaften. Nachträglich geändert können im EU-Reisepass
die Eintragungen von Kindern oder ein Wohnortwechsel. Für alle anderen Änderungen muss
ein neuer Pass ausgestellt werden. |